Wie sollten sich Frauen im Haus kleiden/bedecken?

Antwort

Lieber Bruder, / Liebe Schwester,

Frauen sind im Haus nicht verpflichtet, sich so zu verschleiern wie im Freien. Es ist erlaubt, dass Kopf, Arme und Beine unbedeckt sind.


Die Regeln, wie sich Frauen in Anwesenheit bestimmter Personen kleiden sollen, lauten wie folgt:


a) Neben ihrem Ehemann:

Ehepartner dürfen einander den ganzen Körper ansehen. Eine Verhüllungspflicht zwischen Ehepartnern besteht nicht. Da der Geschlechtsverkehr durch die islamische Ehe legitimiert ist, besteht kein Zweifel an der Zulässigkeit des Blicks und der Berührung, die weniger weit gehen. Es ist jedoch angemessener, die als „galiz avret“ (schamhafteste Körperteile) geltenden Intimbereiche nicht anzusehen. So wird von Aischa (ra) berichtet;

„Ich habe niemals auf das Geschlechtsteil (Vulva) des Propheten (s.a.w.) geschaut.“

, einer anderen Überlieferung zufolge

„Ich habe ihre Vagina nie gesehen, und sie hat nichts von mir gesehen.“

so wurde überliefert (siehe Ahmad ibn Hanbal, VI, 63, 190).


b) In Anwesenheit von nahen Verwandten:


Frau;

Er darf vor seinen nahen Verwandten, mit denen er auf ewig nicht heiraten darf, wie Vater, Sohn, Bruder und Stiefsohn, seine Hände, Füße, Arme, Haare, Ohren, seinen Hals und seine Beine unterhalb der Knie zeigen. Auch ihnen ist es erlaubt, diese Körperteile zu sehen. Denn aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft müssen sie zusammenarbeiten und einander helfen, und es ist nicht an eine Unzucht zu denken. Er darf jedoch nicht seinen Bauch und Rücken zeigen, das wäre unzüchtig. So wie der Mann bei der Scheidung durch Zihar seiner Frau…


„Du bist mir wie der Rücken meiner Mutter.“


und leitet damit das Scheidungsverfahren ein. In dem Vers, der den Zihar und die Rückkehrmethode im Falle des Bedauerns festlegt (al-Mudschadala, 58/1; siehe Elmalılı, VII/450 ff.), wird auf den Rücken der Mutter hingewiesen. Daher muss der Rücken der Mutter und ähnliche Körperteile wie der Bauch gegenüber nahen Verwandten als Awrat betrachtet werden. Da wir im Folgenden die Verwandten, vor denen eine Frau ohne Kopftuch erscheinen darf, gesondert untersuchen werden, gehen wir hier kurz darauf ein.


c) In Anwesenheit anderer Frauen:


Die Schamgegend einer Frau gegenüber anderen Frauen ist der Bereich zwischen Bauchnabel und Kniescheiben.

Ansonsten dürfen sie ihre Körperteile in Gegenwart von Frauen entblößen. (al-Mawsili, al-Ihtiyar, l, 45.) Ausgenommen sind jedoch nicht-muslimische Frauen. Daher ist es einer muslimischen Frau nicht erlaubt, ihre Intimbereiche in Gegenwart nicht-muslimischer oder ungläubiger Frauen zu entblößen. Gelehrte wie Ibn Jurayj, Ubada b. Nusay und Hischam al-Kari haben sogar das Küssen einer muslimischen Frau durch eine christliche Frau oder das Betrachten ihrer Intimbereiche als verwerflich angesehen. Ubada b. Nusay erwähnt einen Brief, den Umar an den Feldherrn Abu Ubayda b. al-Jarrah (gest. 18/639) schrieb:


„Mir wurde berichtet, dass Frauen aus den Schutzbefohlenen (christliche oder jüdische Untertanen) zusammen mit muslimischen Frauen in die Badehäuser gehen. Verbiete ihnen das! Denn es ist einer Frau aus den Schutzbefohlenen nicht erlaubt, eine muslimische Frau nackt zu sehen.“

Als Abu Ubayda den Brief erhielt, verkündete er Folgendes:

„Wenn eine Frau ohne Entschuldigung ins Hamam geht, beabsichtigt sie damit, ihr Gesicht zu bleichen. Allah wird am Jüngsten Tag die Gesichter bleichen.“

(siehe Al-i Imran, 3/106,107.)

möge es ihm jeden Tag das Gesicht verdunkeln.“

(al-Kurtubī, a.a.O., XII/155.) ʿAbdallāh ibn ʿAbbās (gest. 68/687) erklärt den Grund für die Ausnahme nichtmuslimischer Frauen in diesem Zusammenhang wie folgt:



„Es ist einer muslimischen Frau nicht erlaubt, sich ohne Kopftuch vor einer christlichen oder jüdischen Frau zu zeigen. Denn diese könnten ihrem Ehemann von dem unbedeckten Zustand der muslimischen Frau erzählen.“


(al-Kurtubî XII/155.) Dennoch ist die Frage unter islamischen Rechtsgelehrten umstritten. So wurde beispielsweise die Fatwa erlassen, dass eine muslimische Frau sich nicht vor ihrer nicht-muslimischen Sklavin verschleiern müsse.


d) In Anwesenheit fremder Männer:

Bei einer muslimischen Frau ist der gesamte Körper außer Gesicht, Händen bis zu den Handgelenken und Füßen vor fremden Männern bedeckungspflichtig (Aura). Ob die Füße bedeckt sein müssen, ist umstritten; nach der vorherrschenden Meinung dürfen sie sichtbar bleiben. Die Bedeckung dieser Körperteile ist sowohl während des Gebets als auch außerhalb des Gebets Pflicht. Die Art und Weise der Kopf- und Körperbedeckung sowie die Anforderungen an die Kleidung wurden oben bereits erläutert, daher gehen wir hier kurz darauf ein.


e) Verhüllung im Notfall oder zur medizinischen Behandlung:

Im Falle einer medizinischen Notwendigkeit ist es erlaubt, dass Ärzte, Hebammen, Nadelsetzer und Verbandleger den Körper von Männern und Frauen untersuchen und berühren. Frauen sollten jedoch bei gesundheitlichen Problemen bevorzugt Ärztinnen, Hebammen und medizinisches Personal ihres eigenen Geschlechts aufsuchen. Ist dies nicht möglich oder sind diese nicht ausreichend qualifiziert oder kompetent, dann…

„Not macht erfinderisch.“

Die Regel wird angewendet. Notwendigkeiten werden jedoch nach ihrem Umfang berücksichtigt. (Mecelle, Art. 21, 22)


Mit Grüßen und Gebeten…

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