Welche Voraussetzungen gibt es für die Zakat-Abgabe?

Antwort

Lieber Bruder, / Liebe Schwester,


Die Voraussetzungen für die Zakatpflicht einer Person sind folgende:


1. Wer Zakat zahlen muss

Derjenige, der Zakat zahlen muss, muss Muslim, zurechnungsfähig und volljährig sein. Nicht-Muslimen, Geisteskranken und nicht volljährigen Kindern ist die Zakat nicht vorgeschrieben. Nach Imam Schafi’i fällt die Zakat auf das Vermögen von Kindern und Geisteskranken, falls sie welches besitzen. Die Zahlung übernehmen dann ihre Erziehungsberechtigten.



2. Wer Zakat zahlen soll,

Er muss über ein Vermögen verfügen, das mindestens dem Nisab entspricht oder darüber liegt, abzüglich seiner notwendigen Lebenshaltungskosten und etwaiger Schulden. Wer nicht über ein Vermögen in Höhe des Nisab verfügt, ist nicht zur Zakat verpflichtet.

Nisab,

Das ist der von der Scharia festgelegte Vermögensbetrag, ab dem die Zakat (Pflichtabgabe) fällig wird. Dieser Betrag variiert je nach Vermögensart.


3. Damit die Zakat (Pflichtabgabe) fällig wird,

Die Ware muss auch ein Wachstumspotenzial, also die Fähigkeit zu wachsen und sich zu vermehren, besitzen. Gold- und Silbermünzen und -schmuck, alle im Handel verwendeten Gegenstände oder Tiere unterliegen der Zakat, ebenso wie Tiere, die auf Weiden gehalten werden, um sich zu vermehren oder Milch zu geben. Denn auch bei ihnen besteht ein Wachstumspotenzial.



4. Das zekatpflichtige Vermögen,

Es muss sich im unmittelbaren Besitz des Eigentümers befinden, d.h. der Eigentümer muss das volle Eigentumsrecht an der Sache haben. Demzufolge

Eine Frau, die ihre Morgengabe von ihrem Ehemann nicht erhalten hat, ist nicht zur Zakat-Zahlung für diese Morgengabe verpflichtet.

Auch für eine verpfändete Sache ist keine Zakat fällig, da diese Sache als Sicherheit für eine Schuld dient und kein vollständiges Eigentum daran besteht. Genauso ist ein Schuldner nicht zur Zakat verpflichtet für eine Sache, die als Sicherheit für seine Schulden dient. Ein Reisender ist jedoch zur Zakat seines Vermögens verpflichtet, da er, auch wenn sich sein Vermögen nicht bei ihm befindet, durch einen Bevollmächtigten oder Vertreter darüber verfügen kann.


5. Die zu versteuernde Ware muss ein ganzes Jahr im Besitz des Eigentümers gewesen sein.

Dies nennt man Havl-i Havalan. Denn in dieser Zeit vollzieht sich die Vermehrung und Wertsteigerung des Vermögens. Der Nisab-Betrag muss sowohl zu Beginn als auch am Ende des Jahres vorhanden sein. Ein vorübergehender Rückgang dieses Betrags während des Jahres hindert die Zakat nicht. Für die Zakat-Berechnung ist das Mondjahr maßgeblich, das 354 Tage umfasst.


Mit Grüßen und Gebeten…

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