Was sind die Bestandteile der Scharia-Gesetze?

Antwort

Lieber Bruder, / Liebe Schwester,


Scharia-Bestimmungen;


Sie gliedert sich in vier Bereiche: Glaubenslehre, Gottesverehrung, zwischenmenschliche Beziehungen und Ethik.

In Glaubensfragen ist keine eigene Auslegung zulässig. Denn diese Bestimmungen sind durch klare Verse des Korans und der Sunna belegt und durch rationale Beweise bestätigt. Sie sind unzweifelhaft. Hier geht es nicht um Vermutungen, sondern um Gewissheit und Sicherheit. Sie werden weder vermehrt noch vermindert noch verändert.


Was die Bestimmungen bezüglich der Gottesverehrung betrifft,

Diese sind durch die Erläuterung des Korans und der Hadithe festgelegt und können nicht geändert werden. Man muss an sie so glauben und sie so annehmen, wie sie sind. Es ist offensichtlich, dass in solchen Fällen kein Raum für Idschtihad (eigene Rechtsfindung) besteht. Denn Gebete, Fasten, Zakat (Pflichtabgabe), Hadsch (Pilgerfahrt) usw. sind durch göttliche Offenbarungen mit klaren Aussagen festgelegt und durch die Sunna des Propheten vervollständigt worden. Über diese kann kein Idschtihad betrieben werden. Zum Beispiel gibt es keinerlei Raum für Idschtihad bezüglich der Bestandteile des Gebets, der Anzahl der Rak’ahs (Gebetsabschnitte) oder der Gebetszeiten. Genauso ändern sich die klaren Verbote wie Schirk (Polytheismus), Mord, Ehebruch, Haram (Verbotenes), Alkohol usw. nicht mit dem Wandel der Zeit. In diesen Fällen Idschtihad zu betreiben und deren Wesen zu verändern, ist absolut nicht zulässig. Eine solche Anmaßung ist, wenn sie nicht aus Unwissenheit geschieht, ein Anschlag auf das Heilige.

In Angelegenheiten, die eindeutig durch Koranverse und Hadithe geregelt sind und keinerlei Interpretationsspielraum zulassen, ist die Anwendung von Rechtsgutachten (Ijtihad) durch Gelehrte nicht zulässig. Solche Rechtsgutachten, die im Widerspruch zu diesen eindeutigen Texten stehen, sind nicht anwendbar.

In Bezug auf eindeutige Vorschriften wie das Gebet, das Fasten und die Zakat, die im Koran und in den Hadithen festgelegt sind, ist keine eigenständige Rechtsfindung (Ijtihad) zulässig, ebenso wenig wie bei Vorschriften, die durch den Konsens der Religionsgelehrten festgelegt sind. Diese machen etwa neunzig Prozent der religiösen Vorschriften aus. Die sekundären Vorschriften, die Gegenstand von Analogiebildung (Qiyas) und eigenständiger Rechtsfindung (Ijtihad) sind, belaufen sich auf etwa zehn Prozent.



Rechtsprechung;

Es ist in Bezug auf rituelle Handlungen und Transaktionen in mutmaßlichen und sekundären Angelegenheiten zulässig, d. h. in Bereichen, in denen es keine endgültige Entscheidung gibt.


Mit Grüßen und Gebeten…

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