Was ist zu tun, wenn einer der Besitzer eines gemeinschaftlich erworbenen Opfertieres stirbt?

Antwort

Lieber Bruder, / Liebe Schwester,


Die Opferpflicht entfällt für jemanden, der vor dem Opferfest verstirbt.

Das Opfer muss also nicht im Namen des Verstorbenen geschlachtet werden. Die Erben können jedoch, wenn sie es wünschen, die Schlachtung des Opfers im Namen des Verstorbenen veranlassen.

Sollten die Erben die Teilhabe nicht fortsetzen wollen und stattdessen das Geld zurückfordern, können sie durch Auszahlung ihres Anteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. An ihrer Stelle kann ein anderer Gesellschafter aufgenommen werden.


Wir empfehlen jedoch, dass die Erben diese Zahlung im Namen des Verstorbenen vornehmen.


Mit Grüßen und Gebeten…

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