Muss jemand, der kein Vermögen in Höhe des Nisab-Betrags besitzt, aber nicht-vermehrbares Grundeigentum wie Grundstücke oder Häuser besitzt, ein Opfertier schlachten?

Antwort

Lieber Bruder, / Liebe Schwester,

Auch wenn er nicht vermögend ist, aber Eigentum besitzt, muss er ein Opfertier schlachten, selbst wenn er nicht den Nisab-Betrag an Geld besitzt. Zum Beispiel sind ein zweites Haus, das er nicht nutzt und vermietet, sowie Ackerland und Grundstücke, die er nicht benötigt, kein Vermögen im Sinne des Nisab. Wenn ein Haus ein Sommerhaus und das andere ein Winterhaus ist, zählen diese nicht zum Nisab, da beide als notwendig gelten.

Wer über Vermögen und Eigentum verfügt und als reich gilt, sollte, wenn nötig, mit geliehenem Geld ein Opfertier schlachten.

Hierzu gibt es noch folgende Einzelheit: Wer ein Jahr lang über ein Vermögen in Höhe des Nisab verfügt, zahlt Zakat. Beim Opfertier hingegen ist es nicht erforderlich, dass ein Jahr vergangen ist, wenn man über ein Vermögen oder Geld in Höhe des Nisab verfügt. Auch wenn noch kein Jahr vergangen ist, kann man ein Opfertier schlachten.

(vgl. Prof. Dr. Celal Yıldırım, Islamisches Recht mit seinen Quellen, 4/10-12)


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– Für wen ist das Opfergebet verpflichtend?


Mit Grüßen und Gebeten…

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